Satzung der DGO

Im folgenden finden Sie die aktuelle Satzung des Vereins Deutsche Gesellschaft für Onkologie e. V. (DGO). Die DGO ist ein eingetragener Verein, der Registrierort ist Hannover – VR 4915 22.09.1982.

§ 1 Name, Zweck, Aufgaben und Registrierung des Vereins

Der Verein führt den Namen „DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR ONKOLOGIE“ e.V. Der Verein befasst sich mit Problemen der Diagnostik und Therapie von Krebserkrankungen sowie der Krebs-Ursachen-Forschung.

Seine Aufgaben und Förderziele sind:

  1. Die intensive Fortbildung der Ärzteschaft auf diesem Gebiet
  2. Die Förderung der Entwicklung integrativer Behandlungskonzepte und neuer diagnostischer Verfahren aus komplementären und konventionellen diagnostischen und therapeutischen Methoden
  3. Die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen über Forschungsergebnisse in der medizinischen Krebstherapie.
  4. Intensive Förderung zur Verbesserung der Frühdiagnose.
  5. Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Lebensführung krebskranker Patienten, sowie der umfassenden Information und Weisungshilfe für den krebsgefährdeten Patienten.
  6. Förderung experimenteller und klinischen Studien auf dem Gebiet der Krebsforschung.

Der Verein wird dafür Sorge tragen, dass mit besonderer Sorgfalt auf die Wahrung der Originalität einer Idee oder eines Forschungsergebnisses und des damit verknüpften Namens geachtet wird.

Der Verein wird seinen Möglichkeiten entsprechend wissenschaftliche Kongresse sowie Ausbildung von Ärzten durchführen und Forschungspreise aussetzen. Insbesondere ist er für die Ausrichtung des Krebskongresses während der „Medizinischen Woche“, die einmal jährlich stattfindet, zuständig. Der Verein ist bestrebt auch auf anderen medizinischen Kongressen Präsenz in Form von Vortragsveranstaltungen und Fortbildungen zu zeigen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand, der aus einem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten und dem 2. Vizepräsident, einem Schriftführer (Sekretär) und einem Kassenwart bestehen muss (Präsidium)
  3. der wissenschaftliche Beirat, der aus mindestens 5 Mitgliedern und einem Beiratsvorsitzenden besteht.

§ 3 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand wird für 2 Jahre vom Tag der Wahl an angewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in den Vorstandssitzungen gefasst.

Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Präsident oder der 1. oder der 2. Vizepräsident vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB). Im Innenverhältnis darf der 1. und 2. Vizepräsident vom Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften auf Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand, sein Stellvertreter und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeiten. Der Vorstand bestimmt einen oder mehrere Generalsekretäre für unterschiedliche Aufgabenbereiche, die der Vorstand satzungskonform bestimmt. Der oder die Generalsekretäre sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen und haben Stimmrecht wie die Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand kann für Sitzungen eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Diese muss dem tatsächlich entstandenen Aufwand entsprechen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand beschlossen.

§ 4 Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung beschließt über:

  1. den Jahresbericht
  2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens zwei Wochen vor der Tagung zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 Stimmen vertreten.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Wahl als geheime Wahl durchzuführen. Für Beschlüsse, außer Satzungsänderungen ist, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine höhere Mehrheit vorschreiben, der vertretenen Mitglieder notwendig.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung gelten als genehmigt, wenn innerhalb von 4 Wochen ab Veröffentlichung von den Mitgliedern kein Einspruch erfolgt.

§ 5 Der wissenschaftliche Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird auf Widerruf von dem vom Vorstand gewählten Beiratsvorsitzenden und dem Vorstand gewählt. Vorstand und Beiratsvorsitzender entscheiden in gemeinsamer Wahl in einfacher Mehrheit. Die gewählten Beiratsmitglieder sind auf der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

Der Beiratsvorsitzende wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist auf der folgenden Mitgliederversammlung durch die Vereinsmitglieder zu bestätigen. Wird der Beiratsvorsitzende von der Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so ist in der Mitgliederversammlung ein neuer Beiratsvorsitzender zu wählen. Die Amtszeit des Beiratsvorsitzenden endet mit der Amtszeit des amtierenden Vorstandes.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat hat im Wesentlichen die Aufgabe, wissenschaftliche Erkenntnisse zu sammeln und zu bewerten und ggf. Gutachten zu erstellen. Dies gilt insbesondere für die Bewertung alter und neuer Therapiestrategien in der Komplementär-Onkologie. Neue Therapieansätze sind vom Beirat zu bewerten, bevor sie in die allgemeinen Empfehlungen der Gesellschaft aufgenommen werden.

Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Präsidiums des Vereins schriftlich, fernmündlich oder per Email mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Dazu wird eine Tagesordnung vorgelegt. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand verlangen.

Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet der Beiratsvorsitzende die Sitzung. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Beschlüsse des Beirats ist Protokoll zu führen. Dieses muss vom jeweiligen Sitzungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden.

§ 6 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden der Mitgliederversammlung formgerecht zur Abstimmung vorgelegt und den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt bzw. über die Internetpräsenz der Gesellschaft veröffentlicht.

§ 7 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Hannover. Der Verein ist unter der Nummer VR 4915 im Vereinsregister registriert.

§ 8 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der auf dem Gebiet der Krebsforschung, Krebsbehandlung oder verwandter Fächer tätig ist oder diesen Aufgaben sein aktiv förderndes Interesse entgegenbringt. Dem Aufnahmeantrag ist stattgegeben, sofern nicht durch den Vorstand eine besondere Verwehrung schriftlich ausgesprochen wird.

Juristische Personen können korporative Mitgliedschaft erwerben, wozu die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.

Der Verein kann Personen, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Der jeweilige Vorsitzende kann Gäste für die Sitzungen und Tagungen zulassen und einladen

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Wahl durch eine Mitgliederversammlung.

Durch die Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Jedes Mitglied erkennt die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich an. Es wird von ihm erwartet, dass er das Ziel und die Aufgaben des Vereins aktiv durch Mitarbeit und/oder fördernd durch finanzielle Beiträge unterstützt.

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch den geschäftsführenden Vorstand nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Ehrenmitglieder besteht Befreiung vom Mitgliedsbeitrag.

§ 10 Erlöschung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch den Tod des Mitglieds.
  2. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres; die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30.09. eines Kalenderjahres beim Vorstand eingehen.
  3. Durch Streichung, wenn ein ordentliches Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief nicht bezahlt; bei nachträglicher Zahlung kann der Vorstand die Wiederaufnahme ohne Förmlichkeit verfügen.
  4. Durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Ziele oder das Ansehen der Gesellschaft erheblich gefährdet, insbesondere bei rechtskräftigen Verurteilungen zu einer ehrenrührigen Strafe. Gegen diesen Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Dem Betroffenen ist von beiden Gremien Gelegenheit zu geben, mündlich vor der Beschlussfassung gehört zu werden.

§ 11 Gemeinnützigkeit

Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen nur ausschließlich und unmittelbar zu den in § 1 festgelegten Zwecken des Vereins verwendet werden.

Der Verein darf keine Tätigkeit ausüben, die in Widerspruch zu den Vorschriften der Abgabenordnung zur steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit, insbesondere zu deren §§ 51 – 68 A0, steht.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Zum An- und Verkauf sowie Verpfändung von Grundstücken, zur Aufnahme von Hypotheken und Darlehen, Einstellung von Personen mit laufenden Bezügen und Verpachtungen von weit reichender Bedeutung bedarf es im Innenverhältnis eines besonderen Vorstandsbeschlusses mit 2/3 Mehrheit.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der EUROPÄISCHE GESELLSCHAFT FÜR ANGEWANDTE IMMUNOLOGIE e.V. (EGAI) zu.

Der Verein wurde am 07. November 1981 in Baden Baden gegründet.

Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 31.10.2015 beschlossen und im Anschluss in der Satzung ausgeführt.

Der Vorstand: Dr. Friedrich Douwes, Präsidenten | Dr. Heinz Mastall, 1. Vizepräsident | Dr. Reinhard Probst, 2. Vizepräsident | Renate Douwes, Kassenwart | Dr. Petra Wiechel, Schriftführerin

Eintragungsmitteilung nach Vollzug im Handelsregister URNr. 1867/2014 R vom 25.11.2014